Unser Verein

Förderverein Conower Kirche e.V.

 

Der Vorstand:

 

1. Vorsitzender

Wolfgang Hahn

Conower Straße 11

19294 Malliß

Tel.: 038750 20567

 

2. Vorsitzender ( stellv. Vors.)

Bernd Borchers

Ludwigsluster Straße 11

19294 Malliß

Tel.: 038750 20330

 

Schatzmeisterin

Etha Stürzenbecher

Neue Straße 11

19294 Malliß

OT Conow

Tel.: 038750 20321

 

Schriftführerin

Sandra Harnack

Karenzer Straße 8

19294 Malliß

OT Conow

 

Vorstandsmitglied

Uwe Thielke

Göhrener Weg 5

19294 Malliß

OT Conow

Tel.: 038750 20472

 

 

Vereinsanschrift:

Förderverein Conower Kirche e.V.

Vors. Wolfgang Hahn

Conower Straße 11

19294 Malliß

E-Mail: conower-kirche@web.de

 

Vereinsregister: Amtsgericht Schwerin

VR-Nr. 5301

Finanzamt Hagenow St-Nr.: 087 / 141 / 04269

Bankverbindung. Sparksse Mecklenburg-Schwerin

IBAN: DE49 1405 2000 1525 0016 60

BIC: NOLADE21LWL

 

 

 

Jeder kann helfen und ist

 

als Mitglied im Verein,

 

als Sponsor,

 

als Unterstützer

mit seinen Möglichkeiten der Hilfe,

 

herzlich willkommen.

 

 

 

 

 

 

Denn wir wollen,

 

dass die Kirche

 

im Dorf bleibt!

Satzung

des Fördervereins Conower Kirche e.V

 

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Conower Kirche e.V.“ im folgenden "Verein" genannt.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigslust unter der Nr. 509 eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in 19294 Malliß Ortsteil Conow.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Sanierung, Nutzung, Erhaltung oder den Umbau der Kirche Conow einschließlich ihrer Einbauten und des umgebenden Kirchhofes. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Kirchgemeinde Conow in diesen Aufgaben. Der Verein arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit der Kirchgemeinde, insbesondere mit dem Kirchgemeinderat, zusammen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Arbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Für Fahrtkosten kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische

Personen sein.

2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

3. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der

Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

4. Sind juristische Personen Mitglieder des Vereines, so übertragen diese ihre Stimme

einem Vertreter. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person

unmittelbar.

5. Vertreter nach § 3, Absatz 4 müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert

werden.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.

7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres. Er muss nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 1.Oktober dem Vorstand zugehen.

8. Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt ohne Wahrung einer Frist insbesondere dann, wenn es den Interessen und Zielen des Vereines, den Interessen der ev. luth. Kirche, einer anderen Kirche der ACK oder der Evangelisch Lutherischen Kirchgemeinde Conow bzw. den Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in grober Weise zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausgeschlossene kann Widerspruch einlegen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

9. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung können sie ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder eine andere Person durch schriftliche Vollmacht dazu ermächtigen. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 4 Beiträge und Spenden

1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke durch Mitglieds­beiträge, sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen auf, um deren Einwerbung sich der Verein bemüht.

2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

4. Festgesetze Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt in voller Höhe fällig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Diese Ämter müssen auf drei Personen verteilt sein. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.

2. Nach Außen vertreten der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam den Verein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wir der Verein nach Außen durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3. Nach innen ist der Vorsitzende allein vertretungsbefugt, im Verhinderungsfall des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden mindestens sechs Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, es sei denn, der Vorstand entscheidet für eine Sitzung einstimmig anders. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die Kirchgemeinde Conow wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung über die Einberufung des Vorstandes informiert und kann ein Mitglied des Kirchgemeinderates entsenden, das mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereines. Ihre Aufgaben sind insbesondere

-Wahl des Vorsitzenden

-Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder

-Wahl der Kassenprüfer

-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

-Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der

Kassenprüfer

-Entlastung des Vorstandes

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal statt.

3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen, es sei denn, diese Satzung bestimmt anderes.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dringende Entscheidungen im Interesse des Vereines dies erfordern oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Ladungsfrist für außerordentliche Versammlungen beträgt zwei Wochen.

 

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, Gesetz oder Satzung bestimmen es anderes. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Die Wahl des Vorsitzenden geschieht direkt.

4. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Dabei können die Wahlberechtigten bis zu fünf Personen ihre Stimme geben, jedoch jedem Kandidaten jeweils höchstens eine Stimme. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt einzeln und direkt. Dabei können die Wahlberechtigten bis zu zwei Personen ihre Stimme geben, jedoch jedem Kandidaten jeweils höchstens eine Stimme. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

4. Die Wahlen finden geheim statt.

5. Die Beschlussfassung in Sachdingen erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, eine Person der Mitgliederversammlung wünscht eine geheime Abstimmung.

6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlösse wird eine Niederschrift angefertigt. Diese wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Vereinsmitgliedern, die dies wünschen, ist die Niederschrift auf Anfrage zuzusenden. Dies kann per Mail geschehen.

 

§ 9 Kassenführung und Prüfung

1. Die Kassen und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

2. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

3. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen nehmen.

4. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und der Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sei teilen das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mit. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes oder geben der Mitgliederversammlung bekannt, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

5. Die Kassenprüfer werden jeweils um ein Jahr versetzt für zwei Jahre gewählt. 2009 wird ein Kassenprüfer für die Geschäftsjahre 2009/2010 gewählt, der andere für die Geschäftsjahre 2009-2011.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt sein.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfassung über die Auflösung muss in der Einladung angekündigt sein. Die Auflösung wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vereins beschlossen. Kommt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfassung zustande, ist die Mitgliederversammlung erneut mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Diese kann die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen.

2. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Ev. Luth. Kirchgemeinde Conow bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu. Diese hat die übernommenen Mittel im Sinne des bisherigen Zwecks des Vereins zu verwenden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort .

Gerichtsstand ist Ludwigslust, Erfüllungsort ist Malliß, Ortsteil Conow.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. Juli 2009 beschlossen.

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